Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung
29.10.2008
Nach dem BFH-Urteil v. 19.08.2008 - IX R 71/07 beginnt mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung für den Anteilseigner die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche Veräußerungsfrist von einem Jahr.
Dazu fährt der Senat weiter aus: Erhält ein Anteilseigner im Zuge einer Verschmelzung der Körperschaft, an der er beteiligt ist, auf eine andere Körperschaft Anteile dieser (anderen) Körperschaft, so handelt es sich aus der Sicht dieses Anteilseigners um einen Tausch der Anteile an der übertragenden Körperschaft gegen die Anteile an der übernehmenden Körperschaft und damit um einen entgeltlichen Erwerb. § 13 UmwStG fingiert nicht den Verschmelzungsvorgang als Anschaffung, sondern allein die Kosten dieser Anschaffung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwStG gelten die ... Anteile als mit diesem Wert (= Anschaffungskosten) angeschafft, um dadurch auch dem Anteilseigner eine steuerneutrale Verschmelzung zu ermöglichen, andererseits aber die Besteuerung der in den Anteilen an der übertragenden Körperschaft liegenden stillen Reserven sicherzustellen.
