Umsatzsteuer: Änderungen durch das Bürokratieabbaugesetz
21.01.2009

Durch Art. 8 und 9 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) v. 20. 12. 2008 ( BGBl 2008 I S. 2850) sind im Wesentlichen folgende Regelungen des Umsatzsteuerrechts - mit Wirkung vom 1.1.2009 - geändert worden:

1. Keine Rechnungserteilungspflicht bei bestimmten steuerfreien Umsätzen
Durch die Neufassung von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG wird bestimmt, dass künftig keine Rechnung mehr ausgestellt werden muss, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei ist. Damit entfällt die Rechnungserteilungspflicht für alle steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

2. Wegfall der Sammelrechnung bei elektronischer Rechnungsübermittlung
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist neu gefasst worden. Durch die Änderung wird auf die bisher obligatorische Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) bei Übermittlung der Rechnungen über elektronischen Datenaustausch (EDI) verzichtet.

3. Betragsgrenzen bei der Abgabe von Voranmeldungen
Die Betragsgrenze der Steuerschuld des Vorjahres in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG, bei deren Überschreiten der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben hat, wurde von 6.136 € auf 7.500 € angehoben. Dadurch nimmt die Zahl der von Unternehmern zu erstellenden und von den Finanzämtern zu bearbeitenden Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Gleichzeitig mit der Anhebung der Betragsgrenze für die Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen wurde auch die Betragsgrenze der Steuerschuld des Vorjahres, bei deren Unterschreiten der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden kann ( § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG), von 512 € auf 1.000 € angehoben.

Unternehmer, deren Vorsteuerüberschuss im vorangegangenen Jahr eine bestimmte Betragsgrenze überschritten hat, können nach § 18 Abs. 2a UStG wählen, ob sie ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgeben. Die bisherige Betragsgrenze von 6.136 € entsprach immer der Betragsgrenze für die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen in § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG. Dem bisherigen Gleichklang folgend, wurde die Grenze auf 7.500 € angehoben.

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