Änderung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs
21.01.2009
Für eine zunächst begrenzte Dauer von zwei Jahren - bis 31.12.2010 - reicht allein die positive Fortbestehensprognose aus, um den Insolvenzgrund der Überschuldung und damit die Insolvenzantragspflicht abzulehnen. Somit reduziert sich auch das Risiko, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und persönlich haftbar zu machen.
Für Gläubiger bedeutet diese Lockerung der Insolvenzregeln eine Verschlechterung der Chancen zur Realisierung ihrer Forderungen.
Die zeitlich befristete Aussetzung der Überschuldungsprüfung ist sicherlich vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise zu sehen.
Eine weitere Änderung betrifft die Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus. Diese stellen zwar ohnehin nur noch nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten dar (Neufassung § 39 InsO durch MoMiG); im Überschuldungsstatus dürfen sie jedoch nur bei Vorliegen einer Rangrücktrittserklärung unberücksichtigt bleiben.
