Umsatzsteuer: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude
12.02.2009

Nach einem BFH-Urteil v. 8.10.2008 hat eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaften für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes.

Zwar bleibt es dabei, dass ein Unternehmer gemischt genutzte Gegenständen, also teilweise betrieblich und teilweise privat genutzte Gegenstände, wahlweise vollumfänglich dem Unternehmensvermögen zuordnen und damit den vollen Vorsteuerabzug erschließen kann (Grundsatzentscheidung des EuGH vom 8. Mai 2003 im Fall Seeling). Voraussetzung ist jedoch eine zumindest teilweise unternehmerische Nutzung die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im nun entschiedenden Fall des BFH hat die Klägerin, eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft, keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausgeführt. Sowohl die Vermietung der Räumlichkeiten an die Arztpraxis des Ehemannes als auch die private Nutzung der Räumlichkeiten war steuerfrei. Die Möglichkeit einen Verzicht auf die Steuerbefreiung auszuüben bestand ebenfalls nicht. Der Vorsteuerabzug ist daher gänzlich ausgeschlossen, da es an steuerpflichtigen Umsätzen fehlt.

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