Lohnsteuer: Private Nutzung eines Werkstattwagens
12.02.2009
Mit Urteil vom 18.12.2008 hat der BFH folgendes entschieden: Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der 1%-Regelung. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem Finanzamt. Das Finanzamt kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.
Da die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1%-Regelung) nicht anzuwenden ist, entfällt auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs um die Anwendung der 1%-Regelung zu vermeiden. Davon unabhängig ist der monatliche Ansatz von 0,03% des Listenpreises für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
