BilMoG: Überblick zu den geplanten Änderungen im Einzelabschluss
13.02.2009

Einführung

Nach dem am 21.05.2008 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) können sich insbesondere folgende Änderungen für den Einzelabschluss ergeben:

1. Grundsätzliche Änderungen

·Befreiung von mittelständischen Einzelkaufleuten, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten (unter 500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren) von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht. Für Neugründungen gilt dies schon im ersten Jahr;

·Anhebung der Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften um 20%. Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr

·als EUR 4,84 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. EUR 4 Mio.),

·als EUR 9,68 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. EUR 8 Mio.),

·als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

aufweisen, als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als

·EUR 19,25 Mio. Bilanzsumme (bisher rd. EUR 16 Mio.),

·EUR 38,5 Mio. Umsatzerlöse (bisher rd. EUR 32 Mio.),

·250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

aufweisen;

·Erweiterungspflicht des Jahresabschlusses bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht;

·Wegfall der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit und der entsprechenden steuerlichen Öffnungsklauseln im HGB. Es wird jedoch klargestellt, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die von der handelsrechtlichen Rechnungslegung abweichen, in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen ist.

·Steuerliche Regelung des unbeschränkten Verrechnungsverbotes von Aktiva und Passiva (steuerliche Nichtanerkennung der Verrechnung von Altersversorgungsvermögen und -rückstellung);

·Steuerliche Nichtberücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerung bei der Rückstellungsbewertung.

2. Änderungen von Bilanzierungsgrundsätzen

·Einschränkung des Verrechnungsverbots (Verrechnung ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, dienender Vermögensgegenstände mit Schulden;

·Legalisierung der Bildung von Bewertungseinheiten bei Sicherungsgeschäften etc.;

·gesetzliche Verankerung des Grundsatzes wirtschaftlicher Zugehörigkeit;

·Verschärfung der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit ("sind" statt "sollen").

3. Änderungen von Ansatz- und Ausweisbestimmungen

·Wegfall des Aktivierungswahlrechts für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen;

·Einschränkung des Aktivierungsverbots für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Verboten zu aktivieren sind neben Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen auch (weiterhin) nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Allerdings besteht zukünftig ein Aktivierungsgebot insbes. für Entwicklungsergebnisse (Patente, Knowhow) mit Ausschüttungssperre und Anhangangaben;

·Aktivierungspflicht statt Aktivierungswahlrecht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert, der zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erklärt wird;

·Änderung der bilanziellen Behandlung von eigenen Anteilen: künftig offene Absetzung vom gezeichneten Kapital;

·Beschränkung des Ausweiswahlrechts bei nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (nur noch passiver Ausweis);

·Wegfall der Rücklage für eigene Anteile;

·Einführung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden/mehrheitsbeteiligten Unternehmen;

·Wegfall der Sonderposten mit Rücklageanteil;

·Wegfall der Wahlrechte zur Abgrenzung von Zöllen und Verbrauchsteuern sowie USt auf Anzahlungen;

·Abschaffung des Passivierungswahlrechts für Instandhaltungs- und Aufwandsrückstellungen;

·Neuregelung für latente Steuern (Wegfall des Aktivierungswahlrechts und der Verrechnungsmöglichkeit, Bilanzkonzept, Einbeziehung von Verlustvorträgen in Höhe der in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden Verrechnungen, Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften, Ausschüttungssperre für aktive Beträge; Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften von der Steuerabgrenzung.

4. Änderungen von Bewertungsbestimmungen

·Bewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (punktuelle Aufgabe des Anschaffungskostenprinzips, aber Vermerkpflicht und Ausschüttungssperre). Auch das gem. § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zu verrechnende Altersversorgungsvermögen ist begrenzt zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten;

·Wegfall des Abschreibungswahlrechts auf den Wert nach vernünftiger kaufmännischen Beurteilung (Ermessensabschreibungen) und der steuerrechtlichen Abschreibungen;

·Begrenzung der außerplanmäßigen Abschreibungen bei nur vorübergehender Wertminderung auf Finanzanlagen;

·Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Abschreibungsgründe;

·Angleichung des Herstellungskostenbegriffs an das Steuerrecht (Wegfall des Teilkostenwahlrechts);

·Definition des beizulegenden Zeitwerts und seiner Ermittlungsweisen;

·Beschränkung der Verbrauchsfolgeverfahren auf Lifo und Fifo;

·Währungsumrechnung mit dem Devisenkassakurs;

·Neuerungen der Rückstellungsbewertung durch Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenentwicklungen ("Erfüllungsbetrag") und Abzinsung von mehr als 1 Jahr laufenden Rückstellungen und Rentenverpflichtungen mit von der Bundesbank vorgegebenen laufzeitadäquaten Zinssätzen der letzten 7 Geschäftsjahre. Wahlrecht zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit durchschnittlichem Marktzins für 15 Jahre Laufzeit. Bei Altersversorgungsrückstellungen Verteilung der notwendigen Erhöhungen bis 2023.

5. Änderungen von Berichtsbestimmungen

·Erweiterung der Pflichtangaben im Anhang;

·Anpassung der Bilanzgliederung insbes. bei immateriellen Vermögensgegenständen, eigenen Anteilen, latenten Steuern, Rücklagen und Sonderposten mit Rücklageanteil;

·Berichtspflicht über das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem im Lagebericht;

·Aufnahme einer Erklärung zur Unternehmensführung (einschl. Entsprechenserklärung) in den Lagebericht bei kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften.

 

« zurück