BilMoG: HGB-Bilanzrechtsreform steht vor Abschluss
13.02.2009
Die größte Bilanzreform der letzten 20 Jahre biegt auf die Zielgerade. Ursprünglich sollten bereits Mitte Februar 2009 die letzten Beratungen im Rechtsausschuss des Bundestags sowie die 2./3. Lesung im Bundestag erfolgen. Nach Informationen aus dem Rechtsausschuss soll dort nun am 4. 3. 2009 über das Gesetz beraten werden; für März 2009 ist die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag geplant.
Bereits seit der Expertenanhörung im Dezember 2008 zeichnet sich noch Änderungsbedarf ab, wie sich auch aus einem internen BMJ-Papier ergibt.
- Zeitbewertung bestimmter Finanzinstrumente: Nach der Handelsblatt-Meldung ist die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert vom Tisch; diskutiert wird noch, ob Kreditinstituten diese Bewertung zum fair value ermöglicht werden soll.
- Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens: Die bisher vorgesehene Aktivierungspflicht wird nicht realisiert, sondern als Wahlrecht ausgestaltet. Damit dürfte dieses Thema in der Praxis der allermeisten mittelständischen Unternehmen keine große Rolle mehr spielen.
- Bilanzierung latenter Steuern: Im Regierungsentwurf des BilMoG war vorgesehen, dass alle Kaufleute aktive und passive latente Steuern berechnen sollten (§ 246 Abs. 1 HGB-Entwurf). Der Bundesrat schlug vor, die Pflicht zur Bilanzierung aktiver latenter Steuern nicht zu realisieren und das bestehende Wahlrecht der Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften nach § 274 HGB beizubehalten. Diese Umsetzung schlägt auch das BMJ vor. Im Ergebnis verbliebe es lediglich beim Methodenwechsel hin zum bilanzorientierten Verfahren.
- Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht: Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Befreiung nicht nur auf Einzelkaufleute, sondern auch auf Personenhandelsgesellschaften auszudehnen. Hierzu weist das BMJ in seinem Papier noch einmal auf die gesellschaftsrechtlichen Bedenken hin.
- Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts: Umstritten scheint derzeit zu sein, ob die Nutzungsdauer gesetzlich vorgegeben werden soll. Die gesetzliche Festlegung der Nutzungsdauer hält das BMJ im Hinblick auf die Abschaffung der bisherigen Regelung in § 255 Abs. 4 HGB für nicht sinnvoll; allenfalls 15 Jahre seien akzeptabel, um einen Gleichlauf zum Steuerrecht zu erzielen.
- Erstmalige Anwendung des BilMoG: Aufgrund des erheblichen Umstellungsbedarfs in den Unternehmen schlägt das BMJ vor, die verpflichtende erstmalige Anwendung vorzusehen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Eine frühere Anwendung soll möglich sein, dann allerdings nur insgesamt. Die begünstigenden Vorschriften zur Buchführungspflicht und zu den Schwellenwerten sollen bereits für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten (wie bisher, Art. 66 Abs. 5 EGHGB).
