Abgabenordnung: VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit des SolidaritĂ€tszuschlaggesetzes 1995
19.02.2009

Schon oft mussten sich Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeiten mit dem SolidaritĂ€tszuschlag beschĂ€ftigen. Mit Beschluss vom 26.06.2006 hat der Bundesfinanzhof erklĂ€rt, dass keine Zweifel an der VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit des SolidaritĂ€tszuschlaggesetzes 1995 bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 11.02.2008 eine auf den BFH-Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Finanzverwaltung verfĂŒgte daraufhin zunĂ€chst in einer ErgĂ€nzung zu dem BMF-Schreiben vom 27.06.2005 Steuerfestsetzung diesbezĂŒglich nicht mehr vorlĂ€ufig vorzunehmen und ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr zuzulassen.

Ungeachtet des BVerfG-Beschlusses war jedoch festzustellen, dass bei den FinanzĂ€mtern wieder vermehrt EinsprĂŒche eingehen, mit denen die Verfassungswidrigkeit des SolidaritĂ€tszuschlaggesetzes geltend gemacht wird. GestĂŒtzt werden sie auf ein beim BFH anhĂ€ngige Revisionsverfahren X R 51/06 und auf ein beim FG Niedersachsen anhĂ€ngiges Verfahren (Az. 7 K 143/08). Das BMF hĂ€lt es daher fĂŒr sachgerecht, diese Einspruchsverfahren zunĂ€chst ruhen zu lassen. Von einer bundeseinheitlichen Anweisung zur Frage einer Verfahrensruhe wurde allerdings abgesehen; dies entscheiden die LĂ€nder individuell. Der Bund der Steuerzahler hat das BMF aufgefordert, eine bundeseinheitliche Regelung in Sachen Einspruchsverfahren zur Verfassungswidrigkeit des SolidaritĂ€tszuschlags zu schaffen, denn es könne nicht sein, dass es je nach Region zu einer unterschiedlichen Behandlung komme.

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