Grunderwerbsteuer: Ausnahmen von der Steuerfreiheit bei gemischten Schenkungen
02.03.2009
In § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sind die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung aufgeführt. Dazu gehören Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden. Bei Schenkungen unter einer Auflage besteht die Besonderheit, dass diese hinsichtlich des Werts der Auflagen, die bei der Schenkungsteuer in Abzug gebracht werden können der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008 ist § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) mit Wirkung zum 1.1.2009 aufgehoben worden. Mit Wegfall des § 25 ErbStG sind Nutzungs- und Duldungsauflagen vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig auch wenn sich dieser der Schenker für sich selbst oder für seinen Ehegatten vorbehält. Die Oberfinanzdirektion Münster stellt in einer Ergänzung vom 11.02.2009 zum Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 21.05.1990, zuletzt geändert am 07.07.1992, klar, dass diese Aufhebung entsprechend auch Auswirkung auf die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage hat. Mit Wegfall des § 25 ErbStG sind nunmehr auch Nutzungs- und Dungsauflagen bei freigebigen Zuwendungen i. S. des Erbschaftsteuergesetzes stets als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen Dies gilt für alle Schenkungen, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt worden sind bzw. werden.
Lt. Kurzinfo der OFD Münster wird der o.a. Erlass dahingehend noch angepasst werden.
