Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen
09.03.2009

Nach dem BFH-Urteil v. 28.1.2009 kann ein Steuerbescheid auch dann geändert werden, wenn die Änderungsmöglichkeit vor Erlass des erstmaligen Steuerbescheids eingetreten ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung 1997 einen Betriebsveräußerungsgewinn erklärt. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid legte der Steuerberater des Steuerpflichtigen Einspruch mit der Begründung ein, der Veräußerungsgewinn sei erst 1998 entstanden. Das Finanzamt änderte den Bescheid antragsgemäß. In der Steuererklärung 1998 wurde der Veräußerungsgewinn nicht mehr erklärt. Erklärt wurde vielmehr eine mit dem Ertragsanteil zu besteuernde Leibrente. Auch dieser Bescheid erging zunächst erklärungsgemäß. Aufgrund einer Außenprüfung des Finanzamtes bei dem Erwerber des Betriebes gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass eine sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns des Klägers im Jahr 1998 gewollt gewesen sei. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 legte der Steuerpflichtige erneut Einspruch mit der Begründung ein, das Finanzamt dürfe den Bescheid wegen fehlender Änderungsvorschrift nicht mehr ändern.

Die Entscheidung stellt etwas klar, was sich eigentlich unmissverständlich aus dem Gesetz ergeben sollte: Ist durch einen erfolgreichen Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen ein Widerstreit der Steuerfestsetzung zu einem von diesem Rechtsbehelf nicht betroffenen anderen Steuerbescheid entstanden, kann und muss das Finanzamt diesen durch Änderung jenes anderen Bescheids beheben (§ 174 Abs. 4 AO). Das gilt auch dann, wenn dieser Bescheid schon zuvor anders hätte erlassen werden müssen, weil das Finanzamt die dafür erforderlichen Kenntnisse bereits besaß.

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