Einführung eines Faktorverfahrens bei der Lohnsteuer § 39 f EStG
12.03.2009

Neue Lohnsteuerermittlung möglich: Mit dem neuen § 39 f EStG wurde das sog. Faktorverfahren ab 2010 als optionale Möglichkeit der Lohnsteuerermittlung anstelle der Steuerklassen III/V eingeführt. Bei dem sog. Faktorverfahren nach § 39 f EStG soll das Finanzamt unter Berücksichtigung der im Einzelfall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die Einkommensteuer ermitteln, die sich für die Ehegatten nach der Splittingtabelle ergeben würde. Dieses Ergebnis wird ins Verhältnis zu der Lohnsteuer gesetzt, die sich als Summe der Lohnsteuer bei jeweiliger Anwendung des Steuerklasse IV bei den Ehegatten ergibt. Daraus wird dann ein Faktor ermittelt, der stets kleiner als eins ist. Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer für den jeweiligen Ehegatten nach der Steuerklasse IV und wendet anschließend darauf den vom Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Faktor ("kleiner eins") an. Dadurch ergibt sich als Lohnsteuersumme bei beiden Ehegatten im Ergebnis die vom Finanzamt errechnete und den Verhältnisrechnungen zugrunde gelegte voraussichtliche Einkommensteuer. Beachten Sie: Das Faktorverfahren führt zur Veranlagungspflicht.

Beispiel:

In der Steuerklasse IV ergibt sich für Ehegatte A bei einem Bruttoarbeitslohn von € 30.000,00 eine Lohnsteuer von € 4.800,00 und für Ehegatte B bei einem Bruttolohn von € 10.000,00 eine Lohnsteuer von € 0,00. Die gesamte Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse IV beträgt also € 4.800,00. Das Finanzamt berechnet die sich für eine Zusammenveranlagung ergebende Einkommensteuer mit voraussichtlich € 4.000,00. Setzt man die Zahlen 4.000 und 4.800 zueinander ins Verhältnis, ergibt sich ein Faktor von 0,833. Dieser Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten eingetragen. Der Arbeitgeber von Ehegatte A berechnet die Lohnsteuer für einen Bruttoarbeitslohn von € 30.000,00 nach der Steuerklasse IV. Auf die sich ergebene Lohnsteuer von € 4.800,00 wendet er den Faktor 0,833 an. Die Lohnsteuer beträgt dann € 3.998,40. Der Arbeitgeber von B berechnet die Lohnsteuer für einen Bruttoarbeitslohn von € 10.000,00 nach der Steuerklasse IV. Die Lohnsteuer beträgt bereits vor Anwendung des Faktors von 0,833 € 0,00. Die gesamte Lohnsteuer - bei Anwendung des Faktorverfahrens - für beide Ehegatten in Höhe von € 3.998,40 entspricht fast genau der vom Finanzamt ermittelten Einkommensteuer von € 4.000,00.

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