Einführung eines Faktorverfahrens bei der Lohnsteuer § 39 f EStG
12.03.2009
Beispiel:
In der Steuerklasse IV ergibt sich für Ehegatte A bei einem Bruttoarbeitslohn von € 30.000,00 eine Lohnsteuer von € 4.800,00 und für Ehegatte B bei einem Bruttolohn von € 10.000,00 eine Lohnsteuer von € 0,00. Die gesamte Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse IV beträgt also € 4.800,00. Das Finanzamt berechnet die sich für eine Zusammenveranlagung ergebende Einkommensteuer mit voraussichtlich € 4.000,00. Setzt man die Zahlen 4.000 und 4.800 zueinander ins Verhältnis, ergibt sich ein Faktor von 0,833. Dieser Faktor wird auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten eingetragen. Der Arbeitgeber von Ehegatte A berechnet die Lohnsteuer für einen Bruttoarbeitslohn von € 30.000,00 nach der Steuerklasse IV. Auf die sich ergebene Lohnsteuer von € 4.800,00 wendet er den Faktor 0,833 an. Die Lohnsteuer beträgt dann € 3.998,40. Der Arbeitgeber von B berechnet die Lohnsteuer für einen Bruttoarbeitslohn von € 10.000,00 nach der Steuerklasse IV. Die Lohnsteuer beträgt bereits vor Anwendung des Faktors von 0,833 € 0,00. Die gesamte Lohnsteuer - bei Anwendung des Faktorverfahrens - für beide Ehegatten in Höhe von € 3.998,40 entspricht fast genau der vom Finanzamt ermittelten Einkommensteuer von € 4.000,00.
