Umsatzsteuer: Sonstige Leistung bei widerrechtlicher Privatnutzung eines Pkw
23.03.2009

Nach einem BFH-Urteil vom 8.10.2008 liegt eine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nur vor, wenn bzw. soweit der Unternehmer eine solche „ausführt”, d. h., die Leistung seinem Willen entspricht. Folglich wird keine Leistung erbracht, wenn sich der „Leistungsempfänger” eigenmächtig oder widerrechtlich einen Gegenstand oder eine Nutzung verschafft. Ein ernsthaft gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenes Verbot, ein zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug privat zu nutzen, schließt eine willentliche sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung für private Zwecke aus. Die Frage, ob ein solches Verbot ernsthaft ist, ist nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der festzustellenden Gesamtumstände des Einzelfalls zu beantworten.

Im Urteilsfall hebt der BFH hervor, dass die Tatsache, dass ein privates Nutzungsverbot klar und eindeutig vertraglich vereinbart wurde, bei der Überlassung eines Dienstwagens allein nicht ausreicht um bereits auf dessen Ernsthaftigkeit zu schließen. Soweit es auf die Ernsthaftigkeit einer Vereinbarung ankommt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH insbesondere auch darauf abzustellen, ob sie tatsächlich durchgeführt wurde. Im Einzelfall wird insbesondere festzustellen sein, ob bei der begünstigte Person entsprechend unter Berücksichtigung der gegebenen persönlichen Umstände (Anzahl der Familienangehörigen, Anzahl der Privatfahrzeuge o.Ä.) mit einer privaten Nutzung des Dienstwagens über den zugelassenen Umfang hinaus zu rechnen ist. Bejahendenfalls wird darzulegen sein, wie die Einhaltung des Verbots kontrolliert wird.

« zurück