Umsatzsteuer: Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer
08.04.2009
Unentgeltliche Dienstleistungen des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Nicht steuerbar sind unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen. Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des Arbeitnehmers abgedeckt, ist nach einer Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.01.2009 auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Danach ist die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar. Bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen, wenn die Bemessungsgrundlage das durch den Arbeitnehmer entrichtete Entgelt übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage kann jedoch auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände nicht angewandt werden, weil diese Leistungen im Falle einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht steuerbar sind.
