Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage
08.04.2009
Wird der erzeugte Strom beim Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme (z. B. Fotovoltaikanlage) ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist oder wird die erzeugte Wärme regelmäßig weitergeliefert (z. B. an Mieter), liegt auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen eine nachhaltige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG vor. Dies gilt auch für sog. kaufmännisch-bilanzielle Einspeisungen (§ 4 Abs. 5 EEG), wenn der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeist, sondern intern verbraucht wird.
Die entgeltliche Lieferung von Strom an ein Energieerzeugungsunternehmen oder an den/die Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Stromlieferung ist keine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz.
Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Anlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang abziehbar. Ordnet der Unternehmer eine Anlage nur teilweise seinem Unternehmen zu (z. B. nur den unternehmerisch verwendeten Teil), kann die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Kosten nur teilweise abgezogen werden. Wird die Anlage später in größerem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich.
Da eine Fotovoltaikanlage durch ihren Einbau zwar ihre körperliche, nicht jedoch ihre wirtschaftliche Eigenart verliert, handelt es sich nicht um einen Gebäudebestandteil. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt deshalb 5 Jahre und nicht wie bei Gebäuden 10 Jahre.
