Einkommensteuer: Kein Werbungskostenabzug eines Kapitalanlegers in VZ 2006
28.04.2009
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) darf auch für den VZ 2006 ein Steuerpflichtiger, der Geldanlageentscheidungen ausschließlich in seinem Arbeitszimmer trifft, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abziehen (BFH, Beschluss v. 27.3.2009 - VIII B 184/08, veröffentlicht am 22.4.2009).
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung muss gem. § 9 Abs. 5 EStG auch auf Kapitaleinkünfte sinngemäß so angewendet werden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.
