Lohnsteuer: Vorteilsbewertung bei Jahreswagen
01.09.2009
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2009 - VI R 18/07 - entschieden, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet sind, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.
Arbeitnehmer müssen Vorteile, die ihnen durch verbilligte Überlassung von "Waren" seitens des Arbeitgebers entstehen, grundsätzlich als Arbeitslohn versteuern. Die bisher vorgenommene generelle Ableitung des als Arbeitslohn zu behandelnden geldwerten Vorteils aus dem Bruttolistenpreis ist durch das Urteil somit hinfällig geworden. Künftig ist der Preis, zu dem das Fahrzeug auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, zugrunde zu legen.
