Erbschaftsteuer: Berechnung der maßgeblichen Lohnsumme bei Gewährung von Kurzarbeitergeld
29.10.2009

Das ab dem 01.01.2009 geltende Erbschaftsteuerrecht sieht Verschonungsabschläge bei dem Erwerb von Produktivvermögen vor. Der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war kann steuerfrei bzw. vermindert um einen Wertabschlag von 85 % und einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 EUR auf den verbleibenden Wert dieses Vermögens übertragen werden, sofern die im Gesetz aufgeführten Verschonungsbedingungen eingehalten werden. Zu den Verschonungsbedingungen gehört die Lohnsummenklausel. Danach muss der Erwerber über die Zeitspanne von 10 Jahren (steuerfrei) bzw. 7 Jahren (Wertabschlag von 85 %) eine Mindestlohnsumme von 1.000% bzw. 650 % der Ausgangslohnsumme, das ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor dem Erwerb, einhalten. Bei einem Unterschreiten der Lohnsumme entfällt der Wertabschlag anteilig.

Zur Überbrückung eines Einbruchs bei Auftragseingängen haben viele Unternehmen in den vergangenen Monaten Kurzarbeit angeordnet und hierfür Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. In diesem Zusammenhang stellt sich für Unternehmensnachfolger auf die das Unternehmen durch Schenkung oder Erbschaft steuerfrei bzw. unter Inanspruchnahme der Wertabschlages Ã¼bergegangen ist die Frage, ob das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme zum Abzug gebracht werden muss.

Laut einem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 24.09.2009 wird, in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch die Vereinnahmung des Kurzarbeitergeldes die maßgebliche Lohnsumme nicht vermindert. Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (vgl. dazu den gleich lautenden Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 25.06.2009). Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach dem Erbschaftsteuergesetz.

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