Kein Gestaltungsmissbrauch von zuvor mit Verlust veräußerten Aktien
29.10.2009

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 25.08.2009 (IX R 60/07), dass kein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO vorliegt, wenn Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden.

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