NiedersĂ€chsisches Finanzgericht hĂ€lt SolidaritĂ€tszuschlag fĂŒr verfassungswidrig
27.11.2009

Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgÀngig) wird der SolidaritÀtszuschlag im Wege einer ErgÀnzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jÀhrliche Aufkommen aus dem SolidaritÀtszuschlag betrÀgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.

Der 7. Senat des NiedersĂ€chsischen Finanzgerichts hĂ€lt die andauernde Erhebung des SolidaritĂ€tszuschlags fĂŒr verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.

Das Gericht ist davon ĂŒberzeugt, dass die ErgĂ€nzungsabgabe nach dem SolidaritĂ€tszuschlagsgesetz spĂ€testens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine ErgĂ€nzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorĂŒbergehender Bedarfsspitzen. Mit dem SolidaritĂ€tszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. HierfĂŒr besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorĂŒbergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer ErgĂ€nzungsabgabe gedeckt werden.

Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen ÜberprĂŒfung vorgelegt.

Quelle: Pressemitteilung des NiedersÀchsischen Finanzgerichts

Hinweis:

Auch beim Bundesfinanzhof ist zu dieser Thematik ein Verfahren (Az. II R 50/09) anhĂ€ngig. Es empfiehlt sich, gegen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide EinsprĂŒche einzulegen und auf die laufenden Verfahren zu verweisen.

 

« zurück