Jahressteuererklärungen 2009
31.12.2010

Die Abgabefrist der folgenden Jahressteuererklärungen endet zu diesem Termin, wenn sie durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden: Einkommensteuer 2009, Umsatzsteuer 2009, Körperschaftsteuer 2009, Gewerbesteuer 2009, Gesonderte (und einheitliche) Feststellung 2009.

Diese Abgabefrist können die Finanzämter in begründeten Einzelfällen bis zum 28. Februar 2011 verlängern.

« zurück